Entwurf von heimseiten.de für Kölner Frauen Fahrschule, Inh. Ursula Georg, ein unverbindlicher Vorschlag. Online bis 17. November 2026.

Führerscheinkosten, offen erklärt

Kosten

Hier sehen Sie, was die Ausbildung kostet und was in den Preisen steckt.

79 €

Übungsstunde à 45 Minuten, Sonderfahrten inklusive

180 €

Anmeldegebühr

249 €

Workshop gegen Fahrangst, inklusive Mehrwertsteuer

Warum eine Fahrstunde so viel kostet

Was im Preis steckt

Anmeldegebühr

Verwaltung und Anmeldung, Berufsgenossenschaft und Versicherung.

Fahrstunde

Betriebskosten rund um die Fahrschule und das Fahrzeug (Finanzierung, Versicherung, Kraftstoff, Steuer, Reparatur, Wartung, Pflege). Dazu anteilig IHK und Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Fahrlehrerhaftpflicht, Rechtsschutz, Hausrat, Glasbruch), Steuerberater, Betriebsmittel (Computer, Fachliteratur, Büromaterial, Druckerzubehör, Papier), Miete, Nebenkosten (Heizung, Versicherungen, Strom) und das Fahrlehrergehalt.

Prüfungsgebühr Praxis

Intensive Reinigung des Fahrzeugs innen und außen vor der Prüfung, Vorbereitung der Prüfunterlagen und Verwaltung, die Rückfahrt und der erhöhte Stress des Fahrlehrers während der Prüfungsfahrt.

Warum Preise nicht überall gleich sind

Nachwort

Fahrschulgebühren fassen sehr komplexe Vorgänge zusammen, die in jeder Fahrschule anders sind: Raummiete, Fahrzeug, Fahrlehrergehalt und mehr. Deshalb kann der Ausbildungspreis nicht bei allen Fahrschulen gleich sein.

Nicht zu unterschätzen ist außerdem die soziale Kompetenz des Fahrlehrers: Empathie, Erfahrung, Disziplin, Lehrmethodik und Fortbildung. Nicht jeder Ausbilder passt zu jeder Schülerin.

Tipp: Echte, nicht erkaufte Rezensionen sind ein deutlicher Hinweis, wenn Sie sich vorab über einen Ausbildungsbetrieb informieren wollen.

Was Sie von uns erwarten dürfen

Unsere Grundsätze

Individuell

Jede Schülerin ist einzigartig.

Transparent

Sie haben Anspruch auf eine nachvollziehbare Ausbildung.

Anerkennung

Sie haben ein Recht auf Akzeptanz und Verständnis.

Fehler erlaubt

Sie dürfen Fehler machen.

Entwicklung

Sie sollen sich positiv entwickeln, Erfahrungen motiviert umsetzen und Lösungsstrategien selbst entwickeln.

Das gibt es bei uns nicht

No-Go

  • Hier wird nicht geschrien, und niemand wird beschimpft. Niemals.
  • Wir sprechen niemanden wegen des Geschlechts oder der Herkunft herabsetzend an.
  • Sexismus ist hier fehl am Platz.

Schlusswort: Nur im Team, Schülerin und Fahrlehrerin, wird Gelerntes wirksam umgesetzt und führt ohne zusätzliche Ausbildung zum Ziel.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB der KFF Fahrschule, Inhaberin Ursula Georg, erläutern die Rechte und Pflichten von Fahrschule und Schülerin beim Ausbildungsvertrag. Sie folgen dem Muster der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (genehmigt vom Bundeskartellamt am 26.11.2003).

1. Bestandteile und Grundlagen der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht und erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsverordnungen, vor allem der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung. Ergänzend gelten die AGB als Vertragsbestandteil.

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach einem Jahr seit Vertragsabschluss. Wird sie danach fortgesetzt, gelten die Entgelte des Preisaushangs nach § 19 FahrlG zum Zeitpunkt der Fortsetzung. Darauf weist die Fahrschule hin.

Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Schülerin die körperlichen oder geistigen Anforderungen für die Fahrerlaubnis nicht erfüllt, gilt für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6.

2. Entgelte und Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen den Preisen entsprechen, die in der Fahrschule aushängen.

3. Grundbetrag, Fahrstunden und Prüfungsvorstellung

Der Grundbetrag deckt die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, den theoretischen Unterricht und die nötigen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Besteht die Schülerin die theoretische Prüfung nicht, darf die Fahrschule für die weitere Ausbildung den im Vertrag vereinbarten Teilgrundbetrag verrechnen, höchstens die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung darf kein Teilgrundbetrag erhoben werden.

Das Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten deckt die Kosten des Ausbildungsfahrzeugs samt Versicherungen und den praktischen Unterricht.

Kann eine Schülerin eine Fahrstunde nicht einhalten, muss sie die Fahrschule unverzüglich informieren. Wird eine Fahrstunde nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt, darf die Fahrschule sie voll berechnen. Die Schülerin kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung deckt die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung samt Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Vertrag vereinbart erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Grundbetrag bei Vertragsabschluss fällig, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt der Stunde und der Betrag für die Prüfungsvorstellung samt verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung.

Wird ein Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, darf die Fahrschule die Ausbildung sowie Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich verweigern. Das Entgelt für eine weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor deren Beginn zu zahlen.

5. Kündigung des Vertrags

Die Schülerin kann den Vertrag jederzeit kündigen. Die Fahrschule darf nur kündigen, wenn die Schülerin

  • trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder sie ohne triftigen Grund um mehr als drei Monate unterbricht,
  • den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  • wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Eine Kündigung ist nur schriftlich wirksam.

6. Entgelte bei Kündigung

Bei einer Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine bereits erfolgte Prüfungsvorstellung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder die Schülerin, ohne durch vertragswidriges Verhalten der Fahrschule dazu veranlasst zu sein, steht der Fahrschule zusätzlich zu:

  • 1/5 des Grundbetrags bei Kündigung nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Ausbildung,
  • 2/5 bei Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor einem Drittel der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten,
  • 3/5 bei Kündigung nach einem Drittel, aber vor zwei Dritteln dieser Einheiten,
  • 4/5 bei Kündigung nach zwei Dritteln, aber vor deren Abschluss,
  • der volle Grundbetrag bei Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung.

Die Schülerin kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder die Schülerin wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung wird zurückerstattet.

7. Termine, Wartezeiten und Ausfallentschädigung

Fahrschule, Fahrlehrer und Schülerin sorgen dafür, dass Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Weicht man auf Wunsch der Schülerin davon ab, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer einen verspäteten Beginn zu vertreten oder unterbricht er den Unterricht, wird die ausgefallene Zeit nachgeholt oder gutgeschrieben.

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, muss die Schülerin nicht länger warten. Hat die Schülerin einen verspäteten Beginn zu vertreten, geht die ausgefallene Zeit zu ihren Lasten. Verspätet sie sich um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrlehrer nicht länger warten, und die Stunde gilt als ausgefallen.

Die Ausfallentschädigung für nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Die Schülerin kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

8. Ausschluss vom Unterricht

Eine Schülerin ist vom Unterricht auszuschließen, wenn sie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an ihrer Fahrtüchtigkeit bestehen. Auch dann beträgt die Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts, und die Schülerin kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und Anschauungsmaterial sind pfleglich zu behandeln.

10. Bedienung von Lehrfahrzeugen und Kraftradausbildung

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Schülerin und Fahrlehrer verloren, muss die Schülerin unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Wenn nötig, verständigt sie die Fahrschule. Beim Verlassen des Fahrzeugs stellt sie es ordnungsgemäß ab und sichert es gegen unbefugte Benutzung.

11. Abschluss der Ausbildung, Prüfungsanmeldung und Gerichtsstand

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass die Schülerin die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 16 Fahrlehrergesetz). Der Fahrlehrer entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 Fahrschülerausbildungsordnung).

Die Anmeldung zur Prüfung braucht die Zustimmung der Schülerin und ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint die Schülerin nicht zum Prüfungstermin, muss sie das Entgelt für die Vorstellung sowie verauslagte oder anfallende Gebühren bezahlen.

Hat die Schülerin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt sie nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland oder ist dieser bei Klageerhebung nicht bekannt, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

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